MRG § 30 Abs 2 Z 6
Die Aufkündigung des Mietvertrags wegen Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) ist unbegründet, wenn die Mietwohnung zumindest in mancher Beziehung auch Mittelpunkt des Haushalts und des Familienlebens ist. Wird die Wohnung hingegen bloß als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit oder als Freizeitwohnung genützt, liegt der Kündigungsgrund vor.