In der Rechtssache 9 ObA 129/05v ging es um Schadenersatz für die Kosten einer Videoüberwachung, die der Arbeitgeber in einer Einzelhandelsfiliale zur Klärung von Kassafehlbeträgen in Auftrag gegeben hatte. Im Rahmen der von einem Detektivbüro verdeckt durchgeführten Videoüberwachung wurde ein Lehrling überführt, der sich Geldbeträge aus der Kassa angeeignet hatte; er wurde entlassen und ersetzte dem Arbeitgeber 50 % der Detektivkosten. Durch die Videoaufzeichnung wurde auch eine Verkäuferin dabei ertappt, als sie zweimal einen fiktiven Kundenrabatt in die Kassa eintippte und sich den entsprechenden Geldbetrag (insgesamt € 1,-) aneignete; dies führte freilich zu keinem Kassafehlbetrag.