ZPO § 21
ABGB § 931
Die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils erstrecken sich insofern auch auf den einfachen Nebenintervenienten bzw auf eine Person, die sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, als im folgenden Regressprozess keine Einwendungen erhoben werden können, die mit notwendigen Elementen der Vorentscheidung im Widerspruch stehen (vgl 1 Ob 2123/96d , verst Senat = JBl 1997, 368). Allerdings ist diese Bindungswirkung auf das Verhältnis zu jener Partei, die den Streit verkündet hat, beschränkt; keine Bindung besteht in einem Folgeverfahren zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner des Streitverkünders.