ZPO § 228
ABGB § 1295 Abs 1
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden besteht bereits dann, wenn der Eintritt eines Schadens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Wenn „Spät- oder Dauerfolgen des Unfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten“ sind, ist eine Feststellungsklage möglich, weil künftige Schäden nicht ausgeschlossen sind.