HeizKG § 25 Abs 1 Z 8
WEG § 20 Abs 3
Im Gegensatz zur Abrechnung nach dem WEG kann die ebenfalls vom Verwalter zu erstellende Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem HeizKG nicht im Außerstreitverfahren auf ihre Richtigkeit überprüft werden. § 20 Abs 3 WEG hat zwar die Abrechnungspflicht des HeizKG auf den Verwalter ausgedehnt, verweist aber hinsichtlich der Abrechnung auf die Regelungen im HeizKG, das lediglich den Anspruch auf eine formal vollständige und ordnungsgemäße Abrechnung vorsieht.