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Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft und Liegenschaftsteilung

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/533Zak 2006, 314 Heft 16 v. 19.9.2006

BundesimmobilienG: §§ 13, 16

Wr BauO: § 13 Abs 1

Für die Einverleibung der Eigentumsübertragung nach § 13 BundesimmobilienG von der Republik Österreich auf die Bundesimmobiliengesellschaft, die ex lege zu bestimmten Stichtagen erfolgte, reicht gemäß § 16 BundesimmobilienG die Vorlage einer Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit aus. Wenn die Eintragung eine Liegenschaft betrifft, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzt wird, muss sich aus der Amtsbestätigung ergeben, dass mit diesem Ressort das Einvernehmen hergestellt wurde.

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