ABGB § 1422
GBG § 104 Abs 3, § 136
Mit der Einlösung der Forderung iSd § 1422 ABGB geht die dafür bestellte Hypothek ex lege auf den Einlösenden über. Das Grundbuch ist in der Folge gemäß § 136 GBG auf Ansuchen zu berichtigen; dies hat nur deklarative Bedeutung. Die Berichtigung erfolgt durch die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts; eine Anmerkung des Gläubigerwechsels ist abzulehnen.