BundesimmobilienG: §§ 13, 16
Wr BauO: § 13 Abs 1
Für die Einverleibung der Eigentumsübertragung nach § 13 BundesimmobilienG von der Republik Österreich auf die Bundesimmobiliengesellschaft, die ex lege zu bestimmten Stichtagen erfolgte, reicht gemäß § 16 BundesimmobilienG die Vorlage einer Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit aus. Wenn die Eintragung eine Liegenschaft betrifft, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzt wird, muss sich aus der Amtsbestätigung ergeben, dass mit diesem Ressort das Einvernehmen hergestellt wurde.