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Übergang der Hypothek nach Einlösung der Forderung

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/532Zak 2006, 314 Heft 16 v. 19.9.2006

ABGB § 1422

GBG § 104 Abs 3, § 136

Mit der Einlösung der Forderung iSd § 1422 ABGB geht die dafür bestellte Hypothek ex lege auf den Einlösenden über. Das Grundbuch ist in der Folge gemäß § 136 GBG auf Ansuchen zu berichtigen; dies hat nur deklarative Bedeutung. Die Berichtigung erfolgt durch die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts; eine Anmerkung des Gläubigerwechsels ist abzulehnen.

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