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Kein Kostenersatz für die Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO

RechtsprechungInternationalZak 2006/511Zak 2006, 299 Heft 15 v. 5.9.2006

EuGVVO: Art 54

ZPO §§ 41, 54 Abs 2

Für den Antrag auf Ausstellung der für die Auslandsvollstreckung erforderlichen Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO steht kein Kostenersatz zu.

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