ForstG § 33 Abs 1
ABGB § 523
Das Recht, sich in einem Wald zu Erholungszwecken aufzuhalten (§ 33 Abs 1 ForstG), deckt jedenfalls nicht das Anlegen von 44 Kletterrouten und das Anbringen von 500 Bohrhaken in einer Felswand durch einen einzelnen Kletterer.