ABGB §§ 140, 1438
EO § 290a Abs 1 Z 10, § 293 Abs 3
Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind beschränkt pfändbare Forderungen. Eine Aufrechnung gegen den unpfändbaren Forderungsteil ist nur unter einer der Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO möglich, zB im Fall eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem Unterhaltsanspruch und der Gegenforderung.