Der EuGH hat zuletzt zwei Entscheidungen gefällt, welche sich mit dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Abs 1 EuGVVO oder EuGVÜ befassen.
Art 6 EuGVVO
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: