ZPO § 73 Abs 2, §§ 146, 239
GOG § 89 Abs 1
Der unbefristet mögliche Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts steht einer befristeten Prozesshandlung gleich, wenn er in einem Verfahren mit absoluter Vertretungspflicht die Unterbrechung der Klagebeantwortungsfrist bezweckt. Daher ist in diesem Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur fristgerechten Nachholung des Verfahrenshilfeantrags möglich.