ZPO § 14
AußStrG aF: § 125
Ob immer alle aus demselben Berufungsgrund erbserklärten Miterben, denen die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit gegen einen Konkurrenten zugewiesen wurde, dort eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, bleibt offen. Zumindest jene, die sich entschlossen haben, nicht untätig zu bleiben und den Erbrechtsstreit zu führen, sind aber notwendige Streitgenossen und können deshalb nur gemeinsam klagen; Einzelklagen sind abzuweisen.