Das StrafrechtsänderungsG 2006, das am 1. 7. 2006 in Kraft getreten ist, hat nicht nur mit § 107a StGB einen Straftatbestand gegen Stalking geschaffen, sondern auch im Exekutionsrecht den einstweiligen Rechtsschutz durch die Einführung neuer Sicherungsmittel gegen typische Belästigungshandlungen gestärkt. Der Artikel befasst sich sowohl mit den straf- als auch den zivilrechtlichen Aspekten dieses Gesetzes (zu Letzteren siehe auch Zak 2006/117).