In der Rs 4 Ob 15/05t = ZRInfo 2005/200 klagte die unterhaltspflichtige Mutter den Krankenhausträger auf Ersatz des Pflegeaufwands für ihre Tochter, die aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers seit ihrer Geburt behindert ist. Da ein Schadenersatzanspruch bereits verjährt gewesen wäre, zog sie als Anspruchsgrundlage den bereicherungsrechtlichen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB heran. Der OGH wies die Klage mit der Begründung ab, für den Aufwandersatzanspruch gelte die gleiche dreijährige Verjährungsfrist wie für den durch den Aufwand getilgten Schadenersatzanspruch.