Gem § 160 AußStrG nF hat der Gerichtskommissär bei widersprechenden Erbantrittserklärungen auf ein Anerkenntnis des Erbrechts hinzuwirken, um ein Zwischenverfahren über das Erbrecht zu vermeiden. Bei diesem Anerkenntnis handelt es sich nach Ansicht des Autors um eine Prozesshandlung, die bei absoluter Vertretungspflicht nur durch den Anwalt abgegeben werden kann. Da idR eine doppelfunktionelle Rechtshandlung vorliege, könne ein als Prozesshandlung unwirksames Anerkenntnis im Verfahren dennoch materiellrechtlich von Bedeutung sein. Überhaupt müsse auch ein rein materiellrechtliches Anerkenntnis des Erbrechts dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde gelegt werden.