ABGB § 713
Die Errichtung eines Testaments lässt ein früheres Kodizill unberührt, wenn die Auslegung der neuen letztwilligen Verfügung nicht auf einen Aufhebungswillen schließen lässt. Bei der Auslegung sind auch andere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber den Bedachten zu berücksichtigen.