Da der Basiszinssatz am 27. 4. 2006 um einen halben Prozentpunkt auf 1,97 % gestiegen ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz nach § 1333 Abs 2 ABGB (für Geldforderungen zwischen Unternehmern) im Zeitraum 1. 7. 2006 bis 31. 12. 2006 9,97 %.
Ab In-Kraft-Treten der Handelsrechtsreform am 1. 1. 2007 wird dieser erhöhte Verzugszinssatz inhaltlich unverändert in § 352 UGB zu finden sein.