Mit der Frage, ob ein Reisebüro haftet, wenn es den Kunden vor der Buchung nicht über Pass- und Visumerfordernisse aufklärt, befasste sich der deutsche BGH im Urteil X ZR 198/04. Er unterschied dabei zwischen dem Vertragsverhältnis mit dem Reisebüro und dem Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter, für den das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Sofern zwischen dem Reisebüro und dem Kunden überhaupt ein eigener Vertrag zustande komme, sei dieser auf die Beratung bei der Auswahl der Reise und auf die Aufklärung über die dafür maßgeblichen Umstände (Lage, Klima, touristische Angebote, Hotel, Transport, Reisepreis usw) beschränkt. Da Reisepass- und Visum-pflichten für die Auswahl der Reise idR keine Rolle spielen würden, gehöre die Information darüber nicht zur Auswahlberatung, sondern zu den Pflichten des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag.