Nach der hRsp ist der übermäßige Gebrauch der gemeinsamen Sache durch einen Miteigentümer idR als rechtmäßig anzusehen, wenn er bisher mit der tatsächlichen Benützung durch die anderen Miteigentümer vereinbar war, weshalb eine Änderung nur über eine richterliche Benützungsregelung erreicht werden kann (zuletzt 5 Ob 4/05g = ZRInfo 2005/318). Der Autor kritisiert diese Judikatur. Sachgerechter sei es, nur so lange von der Rechtmäßigkeit des übermäßigen Gebrauchs auszugehen, als diesem nicht ein anderer Miteigentümer - auf welche Weise immer - widersprochen habe. Nach dem Widerspruch kämen ua Räumungs- und Verwendungsansprüche in Betracht, die - da sie von § 838a ABGB nicht erfasst würden - im streitigen Verfahren geltend zu machen seien. Um eine Benützungsregelung müsse sich jener Miteigentümer bemühen, der einen übermäßigen Gebrauch gegen Widerstand aufrechterhalten wolle.