Sofern die Veröffentlichung des Bildes eines minderjährigen Kindes dessen berechtigte Interessen verletzt, bedarf sie nach Ansicht des Autors der Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Abgebildeten. Bei schweren und dauerhaften Nachteilen sei zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit werde abweichend von der Geschäftsfähigkeit individuell und unabhängig vom Alter beurteilt. Fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Abgebildeten schließe eine Veröffentlichung des Bildes aus, weil die Einwilligung ein höchstpersönliches Recht betreffe und nicht durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden könne.