EuGVVO: Art 5 Nr 1, Art 5 Nr 3
Die bloße Ermächtigung zum Einzug von Geldforderungen ohne Vereinbarung einer Pflicht zur Geschäftsbesorgung begründet keine vertraglichen Ansprüche iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO. Der Anspruch auf Auszahlung der eingezogenen Beträge kann daher nicht am internationalen Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten eingeklagt werden.