EO § 74 Abs 1
RATG: TP 7 Abs 1, TP 7 Abs 2
Ein Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers für die Beteiligung am Exekutionsvollzug setzt gemäß § 74 Abs 1 EO voraus, dass die Intervention im konkreten Fall für die Rechtsverwirklichung notwendig war. TP 7 Abs 2 RATG erklärt Interventionen nicht grundsätzlich für notwendig, sondern regelt nur die anschließende Frage, ob sich der Kostenersatz für eine notwendige Beteiligung nach diesem Tarifansatz oder ausnahmsweise (weil aus besonderen Gründen die Beteiligung eines Rechtsanwalts bzw Rechtsanwaltswärters nicht erforderlich war) nach TP 7 Abs 1 RATG richtet.