EO § 187 Abs 1
Willensmängel wie ein Irrtum können nicht mit Rekurs gegen die Zuschlagserteilung geltend gemacht werden. Wenn jedoch bei objektiver Betrachtung unklar ist, welche Liegenschaft Meistbot und Zuschlag zum Gegenstand haben, kann der Zuschlag mit Rekurs angefochten werden.