EO § 42 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 1, § 109 Abs 1
Während der Aufschiebung der Exekution durch Zwangsverwaltung (hier: bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Impugnationsprozesses) darf der Zwangsverwalter nicht bestellt werden. Wenn der Exekutionsaufschub hingegen erst nach Bestellung des Zwangsverwalters wirksam wird, behält dieser Stellung und Befugnisse, darf aber den Verwaltungserlös nicht verteilen und ausfolgen.