ZPO § 273 Abs 2, § 477 Abs 1 Z 9, § 501 Abs 1
MRK: Art 6 Abs 1
Die Möglichkeit, über Bestand und Höhe eines einzelnen, € 1.000,- nicht übersteigenden Anspruchs nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273 Abs 2 2. Satz ZPO), darf im Interesse eines fairen Verfahrens nicht zum gänzlichen Entfall des Beweisverfahrens führen. Aufzunehmen und zu würdigen sind zumindest jene Beweise, die mit keinen oder im Verhältnis zum Streitwert vertretbaren Mehrkosten verbunden sind.