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Gänzlicher Entfall des Beweisverfahrens bei Ansprüchen bis € 1.000,- unzulässig

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/373Zak 2006, 217 Heft 11 v. 20.6.2006

ZPO § 273 Abs 2, § 477 Abs 1 Z 9, § 501 Abs 1

MRK: Art 6 Abs 1

Die Möglichkeit, über Bestand und Höhe eines einzelnen, € 1.000,- nicht übersteigenden Anspruchs nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273 Abs 2 2. Satz ZPO), darf im Interesse eines fairen Verfahrens nicht zum gänzlichen Entfall des Beweisverfahrens führen. Aufzunehmen und zu würdigen sind zumindest jene Beweise, die mit keinen oder im Verhältnis zum Streitwert vertretbaren Mehrkosten verbunden sind.

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