OÖ Gemeindeordnung: §§ 43, 58
ZPO §§ 6, 30 Abs 2
Für eine Klage muss der Bürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde nach der OÖ Gemeindeordnung einen Gemeinderatsbeschluss (über die Klagseinbringung und die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) einholen.