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Für Klagen oberösterreichischer Gemeinden ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/369Zak 2006, 216 Heft 11 v. 20.6.2006

OÖ Gemeindeordnung: §§ 43, 58

ZPO §§ 6, 30 Abs 2

Für eine Klage muss der Bürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde nach der OÖ Gemeindeordnung einen Gemeinderatsbeschluss (über die Klagseinbringung und die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) einholen.

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