AHG § 1 Abs 1
BWG §§ 69 ff
Da die Bankenaufsicht nicht den Zweck hat, den Bankunternehmer vor Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen, kann dieser aus der Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen keine Amtshaftungsansprüche ableiten. Dies gilt auch für den Mehrheitsaktionär eines Bankunternehmens, das in der Rechtsform der AG betrieben wird.