ABGB § 1489
Ersatzansprüche für objektiv vorhersehbare Folgeschäden verjähren innerhalb der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist.
Die Schwere der Verletzung und die komplizierte Behandlung (hier: Einsatz von Metall-implantaten nach einem Knochenbruch) machen künftige Dauerfolgen nicht von vornherein objektiv vorhersehbar.