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Verjährung von vorhersehbaren Folgeschäden

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/366Zak 2006, 215 Heft 11 v. 20.6.2006

ABGB § 1489

Ersatzansprüche für objektiv vorhersehbare Folgeschäden verjähren innerhalb der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist.

Die Schwere der Verletzung und die komplizierte Behandlung (hier: Einsatz von Metall-implantaten nach einem Knochenbruch) machen künftige Dauerfolgen nicht von vornherein objektiv vorhersehbar.

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