EO § 381 Z 2
WEG § 30 Abs 3
Den Wohnungseigentümern kann nicht mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 EO die Gesamtsanierung des Daches wegen Einsturzgefahr aufgetragen werden. Diese Regelungsverfügung kommt nämlich von vornherein nur für provisorische Maßnahmen in Betracht, die wieder rückgängig gemacht werden können.