Mit der Anzeigepflicht von genehmigungspflichtigen, im Nachlass eines Verstorbenen befindlichen Schusswaffen (§ 43 WaffG) hat sich der VwGH vor kurzem im Erk 2005/03/0127 befasst: Einem Erbanwärter, dem die Verlassenschaft zur Besorgung und Verwaltung überlassen worden war, wurde in der mit der Abhandlung befassten Notariatskanzlei eine im Nachlass befindliche Faustfeuerwaffe ausgehändigt. Er beauftragte noch am selben Tag seinen Rechtsanwalt, die nach dem Waffenrecht erforderlichen Schritte zu setzen. Der Rechtsanwalt, der die Waffe in seinem Tresor verwahrte, schickte die in § 43 WaffG vorgeschriebene „unverzügliche“ Anzeige erst nach zehn Tagen an die Behörde. Der Erbanwärter kümmerte sich nicht weiter um die Sache.