AußStrG nF: § 48 Abs 1, § 68 Abs 1
Nach dem neuen Außerstreitrecht ist das Rekurs - bzw Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache entschieden“ wurde.
Wenn das Gericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verwirft und ausspricht, dass die Rechtssache im Außerstreitverfahren zu erledigen ist, entscheidet es in diesem Sinn „über die Sache“. Daher ist das Rechtsmittelverfahren gegen diesen Beschluss zweiseitig.