ZPO § 41
ABGB § 1333 Abs 3
Der mit dem ZinsRÄG eingeführte materiell-rechtliche Schadenersatzanspruch des § 1333 Abs 3 ABGB beschränkt sich auf außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten. Sonstige vorprozessuale Kosten - wie zB die Kosten eines Privatgutachtens - müssen weiterhin im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruchs geltend gemacht werden, solange Akzessorietät zum Hauptanspruch besteht.