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Sprungeintragung - für Lasten reicht Aufsandungserklärung des ersten Erwerbers

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/323Zak 2006, 194 Heft 10 v. 30.5.2006

GBG §§ 22, 32

Im Fall einer Kette von außerbücherlichen Rechtsübergängen kann der letzte Erwerber gemäß § 22 GBG unmittelbar die Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch beantragen (Sprungeintragung). Für die im gleichen Grundbuchantrag begehrte Eintragung von Lasten ist dabei nur die Aufsandungserklärung des ersten außerbücherlichen Erwerbers erforderlich.

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