ABGB §§ 828, 834, 835
Substanzveränderungen am Gemeinschaftsgut setzen als Verfügungshandlungen Einstimmigkeit der Miteigentümer voraus (hier: Abbruch des Wohnhauses). Die fehlende Zustimmung der Minderheit kann hier - anders als bei Verwaltungshandlungen - nicht im Außerstreitverfahren, sondern nur im streitigen Rechtsweg ersetzt werden. Die §§ 834 f ABGB sind dabei sinngemäß anzuwenden.