GBG §§ 22, 32
Im Fall einer Kette von außerbücherlichen Rechtsübergängen kann der letzte Erwerber gemäß § 22 GBG unmittelbar die Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch beantragen (Sprungeintragung). Für die im gleichen Grundbuchantrag begehrte Eintragung von Lasten ist dabei nur die Aufsandungserklärung des ersten außerbücherlichen Erwerbers erforderlich.