ABGB § 140
EStG § 36
Sanierungsgewinne iSd § 36 EStG, die aus einem insolvenzrechtlichen Schulderlass (hier: Zwangsausgleich) resultieren, fallen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil es sich um keine tatsächlichen, dem Unterhaltsschuldner effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen handelt.