Der Beitrag behandelt einige Rechtsfragen iZm Parkflächen. Die Umwidmung von verfügbaren Allgemeinflächen in Parkplätze stellt nach Ansicht der Autoren eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme iSd § 29 Abs 1 WEG 2002 dar, die von der Mehrheit beschlossen werden kann. Mietrechte Dritter könnten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gekündigt werden. Wenn an der Allgemeinfläche Sondernutzungsrechte von Miteigentümern bestehen, müsse hingegen zuerst die Benützungsregelung abgeändert werden; Parkplatzknappheit sei dabei als wichtiger Grund für eine Änderung anzusehen.