Nach § 74 Abs 1 letzter Satz EO in der bis zu dessen Aufhebung durch BGBl I 2004/128 mit 1. 1. 2005 geltenden Fassung waren die Kosten der Beteiligung des betreibenden Gläubigers am Exekutionsvollzug jedenfalls bzw nur dann notwendig und mussten vom Verpflichteten ersetzt werden, wenn die Forderung eine bestimmte Betragsgrenze überstieg. Der VfGH stellte vor kurzem fest, dass diese Regelung verfassungswidrig war, und bestimmte, dass sie auch in anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist (G 175/04 ua; Kundmachung in BGBl I 2005/140). Eine übereinstimmende Regelung in einer noch früher geltenden Fassung war ebenfalls für verfassungswidrig erklärt worden (VfGH G 198/01 ua = ZRInfo 2004/380; Kundmachung in BGBl I 2004/85). Mit 1. 9. 2005 (BGBl I 2005/68) wurde durch § 253b EO eine Bagatellgrenze eingeführt, die zwar einen Kostenersatz für die Beteiligung am Vollzug einer Fahrnisexekution ausschließt, wenn die Forderung € 2.000,- nicht übersteigt, aber im Gegensatz zur Vorgängerregelung die Beteiligung bei höheren Forderungen nicht automatisch als notwendig ansieht. Siehe dazu näher LG Feldkirch Zak 2005/98 und Rassi, Kostenfragen zur Intervention bei der Fahrnisexekution nach der EO-Novelle 2005, Zak 2005, 49.