EuGVÜ: Art 16 Nr 1
Art 16 Nr 1 EuGVÜ (ausschließlicher Gerichtsstand ua für Klagen über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen) ist eng auszulegen. Er gilt nicht für die Klage auf Aufhebung eines Teilnutzungsvertrags (Time-sharing), bei dem das Nutzungsrecht nicht an einem bestimmten Objekt besteht (nur Typ und Lageort sind festgelegt) und die Mitgliedschaft in der (Tausch-)Organisation den Hauptteil des Entgelts ausmacht.