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Internationale Zuständigkeit für Klagen über Teilnutzungsverträge

RechtsprechungInternationalZak 2005/99Zak 2005, 59 Heft 3 v. 1.12.2005

EuGVÜ: Art 16 Nr 1

Art 16 Nr 1 EuGVÜ (ausschließlicher Gerichtsstand ua für Klagen über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen) ist eng auszulegen. Er gilt nicht für die Klage auf Aufhebung eines Teilnutzungsvertrags (Time-sharing), bei dem das Nutzungsrecht nicht an einem bestimmten Objekt besteht (nur Typ und Lageort sind festgelegt) und die Mitgliedschaft in der (Tausch-)Organisation den Hauptteil des Entgelts ausmacht.

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