ABGB idF vor KindRÄG 2001: §§ 568, 569
NO § 34 Abs 2, §§ 52, 70
Wie bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit muss ein Notar auch bei der Prüfung der Testierfähigkeit einer Person, für die ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt ist, keine aufwändigen Untersuchungen anstellen und insbesondere kein Sachverständigengutachten einholen. Der Notar hat die Testierfähigkeit anhand seiner Lebenserfahrung und seiner juristischen Fachkenntnisse zu beurteilen.