ABGB §§ 94, 97
Die Wohnbeihilfe (hier: Wiener Wohnbeihilfe nach dem WWFSG) fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage bzw stellt ein Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten dar.
Benützungskosten (für Strom, Gas usw) sind vom Wohnungserhaltungsanspruch des § 97 ABGB nicht umfasst. Der Verfügungsberechtigte muss nur die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung (zB Mietzins) übernehmen.