MSA: Art 1, 8
ABGB § 213
Das MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446) ist anzuwenden, wenn ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Abkommens hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt idR nach sechs Monaten und weitgehender Integration vor.