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Obsorge für unbegleiteten, minderjährigen Asylwerber

RechtsprechungFamilienrechtZak 2005/82Zak 2005, 54 Heft 3 v. 1.12.2005

MSA: Art 1, 8

ABGB § 213

Das MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446) ist anzuwenden, wenn ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Abkommens hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt idR nach sechs Monaten und weitgehender Integration vor.

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