Zu 5 Ob 59/05w = Zak 2005/60: Bei unbeschränkter Geschäftswidmung ist eine Änderung der im Wohnungseigentumsobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit nur insoweit genehmigungspflichtig, als sie über die Verletzung schutzwürdiger Interessen hinaus die Grenezen des Verkehrsüblichen überschreitet (siehe auch 5 Ob 122/05k und 5 Ob 227/04z = ZRInfo 2005/037).