Zu 5 Ob 274/04m: Die Feststellung, dass eine Bestimmung der Hausordnung über Mehrheitserfordernisse, die von den gesetzlichen Quoten für Beschlüsse abweichen, unwirksam ist, kann nur im streitigen Verfahren begehrt werden.
Zu 5 Ob 274/04m: Die Feststellung, dass eine Bestimmung der Hausordnung über Mehrheitserfordernisse, die von den gesetzlichen Quoten für Beschlüsse abweichen, unwirksam ist, kann nur im streitigen Verfahren begehrt werden.