Gemäß § 1396a Abs 3 ABGB idF ZessRÄG kann die für den Fall einer verbotswidrigen Zession vereinbarte Konventionalstrafe (abweichend von § 348 HGB) auch bei Handelsgeschäften richterlich gemäßigt werden. Brand beklagt den Vertrauensverlust, den diese Regelung im kaufmännischen Rechtsverkehr bewirke. Wegen der Unvorhersehbarkeit der Mäßigung würden Prozesse geradezu provoziert. Mit der ab 1. 1. 2007 in Kraft tretenden Handelsrechtsreform wird der Ausschluss des Mäßigungsrechts bei Handelsgeschäften generell entfallen. Dem Wunsch des Autors, diese Absicht noch einmal zu überdenken, ist der Gesetzgeber, der das HaRÄG vor kurzem im Nationalrat beschlossen hat, nicht nachgekommen.