Beig stellt kurz den Inhalt des am 1. 6. 2005 in Kraft getretenen ZessRÄG dar (siehe auch ZRInfo 2005/143: Nach dem neuen § 1396a ABGB wirken Zessionsverbote bei Unternehmergeschäften nur mehr relativ und sind überhaupt nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden und den Gläubiger nicht gröblich benachteiligen). Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass § 1396a Abs 1 letzter Satz ABGB - laut dem die Zahlung an den Altgläubiger auch nach der Verständigung von der verbotswidrigen Abtretung schuldbefreiend wirkt, wenn dem Schuldner dabei nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann - analog auch auf andere schuldbefreiende Tatbestände (Vergleich, Schulderlass, Schaffung einer Aufrechnungslage) anzuwenden ist.